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Lohnarten Erläuterungen

Letzte Mutation 04.11.2025
 
  
Mittels Lohnarten werden die Leistungen, Abwesenheiten entschuldigt und unentschuldigt für die Lohnabrechnung und Rechnungen erfasst.
Die Qualität vieler Abfragen und Berichte setzt das korrekte und vollständige Erfassen der Lohnarten bzw. Leistungen und Abwesenheiten voraus.
Am Schluss dieses Kapitels sind die Unterkapitel aufgeführt, in welchen die entsprechenden Themen spezifisch behandelt und beschrieben werden.
Folgend werden die wichtigsten Lohnarten, deren Erfassung und Funktion beschrieben.
In den Unterkapitel finden Sie weiter Detailbeschreibungen zu bestimmten Lohnarten.
Feiertage
Der Anspruch auf Feiertagsentschädigung kann im TWM auf folgende Arten verwaltet und entschädigt werden:
Bezahlte Absenzen / Abwesenheiten
Für entschuldigte Absenzen muss der ArbG zum Teil gesetzlich verpflichtend Lohnausfall-Zahlungen leisten.
Es gibt folgende Lohnausfall-Zahlungen:
Entschuldigte Arbeitsunfähigkeit
Für entschuldigte Arbeitsunfähigkeiten wie 'Krankheit', 'Unfall', 'Militär' und 'Mutterschaft', siehe Kapitel 'Krankheit, Unfall, Militär und Mutterschaft'.
Unbezahlte Urlaub und Abwesenheiten
Für Abwesenheiten der ArbN, welche gemäss Rapport unbezahlt sind, erhalten ArbN keinen Lohn. Damit solche Abwesenheiten jedoch nachvollziehbar sind und damit im Leistungskalender die durchschnittlichen Stunden korrekt berechnet werden, sowie auf den Berichten die korrekten Angaben sind, müssen unbezahlte Abwesenheiten im Datumsbereich unter der Lohnart '134 Unbezahlte Absenz' erfasst werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel 'Ferien und unbezahlter Urlaub'.
Lohnkorrektur
Unter der Lohnart '129 Lohnkorrektur' erfasste Mutationen werden nicht in die Lohnbasis für 'Feiertags- Ferien- und 13.-Monatslohn' sowie in die Lohnbasis 'VZK/WBK' und FAR' berechnet. Deshalb muss bei der Berechnung des Korrekturbetrags der Grundlohn 2 (inkl. Ferien, Feiertags- und 13. Monatslohn) genommen werden.
  • Weitere Detailinformationen können dem Kapitel Lohnkorrekturen & TWM-Mutationen entnehmen!
  • Lohnkorrekturen können auch unter der selben Lohnart erfasst werden unter welcher der Fehler entstanden ist.
FAR/VRM-Korrekturen
Unter der Lohnart '651 FAR/VRM Korrektur' können nachträgliche FAR/VRM-Korrekturen vorgenommen werden.
Dabei muss in der Rapporterfassung, das 'Datum' des letzten Arbeitstags, im Feld 'Lohn' der FAR/VRM-pflichtige Betrag (welcher in der Regel dem AHV-pflichtigen Betrag entspricht) und in der Spalte 'KST' der entsprechende GAV (für welcher die FAR/VRM-Korrektur gilt), erfasst werden.
  • Für eines Abzugs muss der FAR/VRM-pflichtige Betrag mit '-' minus vorab erfasst werden.
  • Durch das System wird folglich in der Lohnabrechnung der FAR/VRM ArbN-Anteil auf Basis des erfassten Betrags und dem in der Spalte 'KST' festgelegten GAV, bzw. den dieser KST zugewiesenen FAR/VRM Prozent berechnet. Zusätzlich wird der ArbN und ArbG-Anteil in das FiBu-Konto '20061 Kreditor FAR/VRM gebucht und in den entsprechenden GAV-Bericht übernommen.
Konventionalstrafe und Schadenersatz
Unter der Lohnart '830 Konventionalstrafe' und '835 Schadenersatz' erfasste Mutationen, werden nicht in die Lohnbasis 'Ferien-, Feiertags- und 13.-Monatslohn' sowie in denjenigen der 'AHV', 'UV', 'KTG' 'VZK/WBK' und 'FAR/VRM' berechnet. Deshalb muss bei der Berechnung des Korrekturbetrags der Grundlohn 2 (inkl. Ferien, Feiertags- und 13. Monatslohn) genommen werden.
  • Wenn ArbN Konventionalstrafen direkt vom Lohn abgezogen werden, muss der für die Rapporterfassung zuständige Benutzer, bei diesen ArbN im Personalstamm, Fenster [Zuweisungen] im Feld 'Standard-Text' der durch B&F erfasste Begleittext 'Konventionalstrafe' zuweisen. Nach der Lohnverarbeitung muss der zugewiesene Standardtext wieder gelöscht, oder ein anderer zugewiesen werden.
  • Weitere Detailinformationen können Sie dem Kapitel Lohnkorrekturen & TWM-Mutationen entnehmen!
Kurzarbeit
Die zur Verwaltung von Kurzarbeit benötigten Unterlagen, Lohnarten inkl. den daraus resultierenden FiBu-Buchungen, finden Sie im Kapitel 'Kurzarbeit'.
Einarbeitungszuschüsse
Einarbeitungszuschüsse können in der Regel durch beim Kantonal zuständigen 'Amt für Wirtschaft und Arbeit' beantragt werden und werden durch dieses übernommen, wenn die Vermittlungsfähigkeit der Person erschwert ist und somit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss 'Art. 90 Abs. 1 Bst. C AVIV' erfüllen.
Der Lohn wird zu 100% wie üblich mittels Lohnart '7000 Monatslohn 'durch den ArbG bezahlt und enthält keine Position von Einarbeitungszuschüssen
Die Zahlungen von Einarbeitungszuschüssen an den ArbG entsprechen einer Lohnaufwandsverminderung und werden für intern Angestellte Personen auf das Konto '5004 Einarbeitungszuschüsse' gebucht.
BVG Abzugslohnarten
Folgende BVG Abzugslohnarten bestehen im TWM:
600 BVG Berufliche Vorsorge unter dieser Lohnart wird der durch das System berechnete Standard BVG-Abzug verwaltet.
601 BVG-Korrekturen' mit diese Lohnart können in der Rapporterfassung 'Allgemeine' und 'Nachtrags-Korrekturen' erfasst und verwaltet werden.
602 BVG VK mit dieser Lohnart kann ein 'BVG-VK Abzugsbetrag', welcher automatisch (pro Monat maximal einmal mittels Rapportverbuchung) in die Lohnabrechnung verbucht wird.
602 BVG-Korrekturen VK mit dieser Lohnart können in der Rapporterfassung 'BVG-Korrekturen VK' erfasst/verwaltet werden.
Quellensteuerberechnung- und Korrekturen
QS-Korrekturen müssen unbedingt gemäss den Konventionen gemäss Kapitel 'Quellensteuerberechnung- und Korrekturen' vorgenommen werden, damit die QS-Abrechnung vom QS-Amt akzeptiert wird.
Spesen
Im TWM stehen Stundenspesen, Tagesspesen, Wochenspesen und Monatsspesen zur Verfügung. Spesen werden im Einsatz unter den entsprechenden Felder erfasst.
Bei der Rapporterfassung wird dann unter der entsprechenden Lohnart der Betrag aus dem Einsatz übernommen und kann bei Bedarf mutiert werden.
Folgende Eigenschaften gelten für die Spesen:
Stundenspesen müssen nicht extra erfasst werden, diese werden automatisch auf jede erfasste Stunde dem Lohn gutgeschrieben und verrechnet.
Tagesspesen werden beim erfassen der gleichnamigen Lohnart aus dem Einsatz in die Spalte 'Lohn' und 'Rechnung' übernommen und mit der Anzahl Spalten Mo - So multipliziert.
Wochenspesen werden beim erfassen der gleichnamigen Lohnart aus dem Einsatz in die Spalte 'Lohn' und 'Rechnung' übernommen und mit dem Wert gemäss Spalten 'Anzahl' multipliziert.
Monatsspesen werden beim erfassen der gleichnamigen Lohnart aus dem Einsatz in die Spalte 'Lohn' und 'Rechnung' übernommen und mit dem Wert gemäss Spalten 'Anzahl' multipliziert.
  • Tagesspesen werden in der Rapporterfassung im Tagesbereich, Hingegen Wochen- und Monatsspesen im Datumsbereich erfasst!
  • Wochen- und Monatsspesen sind gemäss Steuerverwaltung Pauschalspesen, welche grundsätzlich steuerpflichtig sind!
Überstunden, Überzeit und Kompensation
Im TWM ist es möglich, für Temporäre im Stunden - und Monatslohn die Überstunden, Überzeit und die Kompensation von Überstunden zu verwalten'.
Schichtzuschläge
Schichtzuschläge können Stundenansätze oder prozentuale Zuschläge pro Stunde sein.
  • Übliche Schichtzulagen sind: 'Morgen'-, 'Mittag'- und 'Nachtschicht'.
  • Die Stundenansätze für Schichtzulagen werden primär durch die gesetzlichen Bestimmungen der ave GAV und sekundär durch die Einsatzfirma  bestimmt und können im Adresstamm, Register [Spezielles] pro Kunde festgelegt werden.
  • Schichtzulagen sind sozialleistungspflichtig und werden deshalb in der Regel mit einem Mindestzuschlag von 20% (für Sozialleistungen ArbG), auf die ArbN-Schichtzulage dem Kunden verrechnet.
  • Auf Arbeitszeiten ab 23:00 bis 06:00 haben ArbN in der Regel einen Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10%, welcher unter der Lohnart '1235 Zeitzuschlag Nachtarbeit 10%' erfasst wird. Detaillierte Infos zu den Zeitzuschlägen finden Sie im Unterkapitel 'Nachtarbeit und Zeitzuschlag'
 
Krankenkasse
Krankenkassenabzüge werden durch das System automatisch bei der Rapportverbuchung unter folgenden Voraussetzungen in die Lohnabrechnung gebucht.
Privatanteil Auto
Wenn ArbN durch den ArbG ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt wird, dann muss bei Temporäre ArbN in der Rapporterfassung die Lohnart '431 Privatanteil Auto' und bei internen ArbN im Register [Standardlohn] die Lohnart '7415 Privatanteil Auto' erfasst werden. Der diesbezügliche Ansatz beträgt ab 2022 0.9% pro Monat, bzw. 10.8% pro Jahr des Auto-Kaufpreis exklusive MWSt, jedoch mindestens CHF 150.- pro Monat. Der so errechnete Ansatz versteht sich inklusive MWSt. Hinweise zum massgebenden MWSt-Code für juristische Personen (AG und GmbH) sowie Einzelunternehmen, finden Sie im Kapitel Branchenspezifische Infos & Links.
Hinweis Damit bei QS-pflichtigen ArbN der QS-Abzug korrekt berechnet wird, muss der Privatanteil Auto unbedingt in jeder monatlichen Lohnabrechnung (statt kumuliert in einer Lohnabrechnung) enthalten sein.
Miete/Unterkunft/Parkplatz inkl. 8.1% MWSt.
Alle Mieterträge, welche den ArbN im Lohn abgezogen werden, müssen gemäss Eidg. Steueramt, Abteilung MWSt. (unabhängig vom  MWSt.-Satz, welcher vom Vermieter, Ihnen in Rechnung gestellt wurde) mit einem MWSt.-Satz von 8.1% verrechnet werden.
Erfassen Sie dazu den Mietbetrag inkl. MWSt unter der Lohnart '841 Miete/Unterkunft/Parkplatz inkl. 8.1.% MWSt.'.
Lohnnachgenuss an Hinterbliebene
Allgemeines
Das Arbeitsverhältnis erlischt (gemäss Artikel 338 Absatz 1 OR) mit dem Tod des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer
oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Die gesamte Leistung wird sofort, d.h. mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig.
Beim Lohnnachgenuss handelt es sich somit um eine Lohn ähnliche Leistung (nicht sozialversicherungspflichtig), auf welche die Hinterbliebenen einen eigenen Rechtsanspruch haben.
Gemäss Artikel 22 Absatz 1 BVG entsteht der Anspruch auf Hinterlassenenleistung mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die Personalvorsorgeeinrichtung die Ansprüche auf Lohnnachgenuss abdeckt. Dies falls entrichtet der Arbeitgeber keinen Lohnnachgenuss.
Steuerliche Behandlung
Der Lohnnachgenuss ist analog einer Hinterlassenenrente aus der 2. Säule durch die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, überlebende Partnerin, bzw. überlebender Partner einer eingetragenen Partnerschaft, minderjährige Kinder) zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Durch den Tod einer bisher gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Partner besteuerten Person, entsteht eine unter jährige Steuerpflicht beim überlebenden Partner (StP 55 Nr. 2, Ziff. 2.3.). Der Lohnnachgenuss wird in diesen Fall beim Hinterbliebenen für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet (vgl. StP 55 Nr. 3).
Ungeachtet dessen, ob der Lohnnachgenuss monatlich oder als Einmalleistung ausgerichtet wird, erfolgt keine gesonderte Besteuerung infolge Kapitalleistung, bzw. Zahlung bei Tod nach § 39 StG.
Untersteht der Lohnnachgenuss der Quellensteuer, erfolgt eine analoge Handhabung (zum Satz einer Monatsleistung).
Bescheinungspflicht des Arbeitgebers
Der ArbG hat (für ArbN ohne QS-Pflicht), für den ausgerichteten Lohnnachgenuss eine (zum Lohnausweis) separate Rentenbescheinigung mit dem Vermerk 'Besoldungsnachgenuss' unter Ziffer 4 zu erstellen (vgl. StP 158 Nr. 1).
Dienstaltersgeschenke und andere Geschenke des Arbeitgebers für ein besonderes Ereignis 
Naturalgeschenke für ein besonderes Ereignis, wie Dienstaltersgeschenke, übliche Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke im Wert bis CHF 500 pro Ereignis, sind steuerfrei und nicht auf dem Lohnausweis zu bescheinigen (Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Rz. 72). Falls diese Naturalgeschenke jedoch mehr als CHF 500 kosten, ist der ganze Betrag steuerbar.
Wichtig zu wissen ist, dass Gutscheine und REKA-Checks als Naturalgeschenke gelten. Bis zu einem Betrag von maximal CHF 500 sind solche Geschenke des Arbeitgebers somit steuerfrei. Geldgeschenke des Arbeitgeber zählen immer zum steuerbaren Einkommen.
Tipp: Eine beliebte Form eines Dienstaltersgeschenks sind zusätzliche Ferientage. Diese stellen kein Einkommen aus Sicht des Fiskus dar und sind nicht zu versteuern.
Im TWM bestehen dazu folgende Lohnarten
7140 Geschenke >500.-- (diese Lohnart ist für Naturalgeschenke an das interne Personal im Wert über CHF 500.--.  Diese Lohnart wird in den Bruttolohn, die Basis der Sozialversicherungen und Steuerbasis berechnet, auf dem Lohnausweis Punkt '2.3 Andre' ausgewiesen und mittels Lohnart '7149 Ausgleich Geschenke' kompensiert.
7141 Geschenke <500.-- (diese Lohnart ist für Naturalgeschenke an das interne Personal im Wert unter CHF 500.--.  Diese Lohnart wird nicht in den Bruttolohn, Basis der Sozialversicherungen und Steuerbasis berechnet, auf dem Lohnausweis nicht ausgewiesen und mittels Lohnart '7149 Ausgleich Geschenke' kompensiert.
 
Lohnarten für ArbN mit Anstellungs-Art 'Monatslohn mit Stunden- oder Monats-Tarif:
Hinweis: Folgende Lohnarten, welche mit '*' beginnen, werden bei ArbN mit Anstellungs-Art Monatslohn mit Stundentarif je nach Lohnart in den Jahreskalender in die entsprechende Spalte gebucht. Deshalb ist die Erfassung dieser Lohnarten, die Voraussetzung für die korrekte Berechnung der Spaltensaldos im Jahreskalender.
1060  Monatslohn mit Monatstarif
1061  * Monatslohn mit Stundentarif
1070  * Lohnausfall (siehe dazu auch Kapitel Bezahlte Kurzabsenzen)
1073  * Lohnausfall Weiterbildung
1075  * Lohnausfall Betreuungsurlaub
1080  * Warte- Fahr- und Reisezeit
1090  * Pause bezahlt
119    * Kompensation Über-/Minusstunden (s. dazu Kapitel 'Überstundenverwaltung mit Kompensation Monatslohn')
Hinweis Unter diesem Kapitel finden Sie Infos zur Überstundenverwaltung von ArbN mit Mt.-Lohn
1243  Nachtarbeitszuschlag 25% Mt.-Lohn
1245  Nachtarbeitszuschlag 50% Mt.-Lohn
1247  Nachtarbeitszuschlag 100% Mt.-Lohn
129    Lohnkorrektur
130    Provision
132    Prämie
133    Wegentschädigung
135   * Ferienbezug
145   Gratifikation
147   13.-Mt. Auszahlung (Mt.-Lohn)
148   * Ferien Auszahlung (Mt.-Lohn) (Mit dieser Lohnart kann ArbN mit Anstellungsart 'Monatslohn mit Std.-Tarif', ein bei
Anstellungsende bestehendes Ferienguthaben ausgebucht, bzw. ausbezahlt werden).
220   Lohnabzug KurzArbeit/SchlechtWetter (Lohnabzug gem. B&F Excel-Vorlage 'Kurzarbeit berechnen')
225   Lohnausfall KurzArbeit/SchlechtWetter (Lohngutschrift gem. B&F Excel-Vorlage 'Kurzarbeit berechnen')
230   * Lohnausfall Quarantäne (Arbeitsausfall wegen Quarantäneverordnung), siehe dazu auch Kapitel 'Kurzarbeit')
2301 * Lohnausfall Quarantäne (Mt.-Lohn) (Arbeitsausfall wegen Quarantäneverordnung)
240   * TG ArbG Militär (Die im Einsatz/Einsatzplan festgelegten Stunden werden in den Jahreskalender kumuliert)
246   Lohnnachgenuss an Hinterbliebene
247   * Feiertag
250   * TG-EO Militär, Zivilschutz- oder Schutzdienst
2501 * TG-EO Mutter-/Vaterschaftsentschädigung
2502 * TG-EO Mutter-/Vaterschaftsentsch. (Mt.-Lohn)
253   * TG KTG-Versicherung (Mt.-Lohn)
2531 * TG KTG-Vers. (Mt.-Lohn) mit BVG-pflicht
254   * TG SUVA (Mt.-Lohn)
2541 * TG SUVA (Mt.-Lohn) mit BVG-pflicht
Hinweise zu den Lohnarten 2301, 2502, 253 und 254
2511 Ergänzungsleistung zum SUVA-TG
260   Lohnkürzung bei 100% Taggeld (Siehe dazu Kapitel 'Monatslohn mit Monatstarif'
400   Spezielles (ohne Sozialleistungspflicht)
4010 Spesen effektiv (Reise, Verpflegung, Übernachtung)
4015 Spesen effektiv (übrige)
4020 Spesen (Repräsentation)
4025 Spesen Diverses
4035 Spesen Mittagessen / Tag 
4065 Spesen pro Woche
4070 Spesen pro Monat
4075 Auto- Fahr/Reisespesen Pauschal
4080 Weg- Reisekosten (öffentl. Verk.-Mittel)
4083 KM-Entschädigung
4090 Spesenkorrektur (mit QS-pflicht)
4093 Spesenkorrektur (ohne QS-pflicht)
651   FAR/VRM Korrektur
819   Darlehen
830   Konventionalstrafe
835   Schadenersatz
839   Lohnrückbehalt
840   Miete Unterkunft ohne MWSt.
841   Miete Unterkunft inkl. 3.8% MWSt.
842   Miete Unterkunft inkl. 8.1% MWSt.
601   BVG-Korrektur
606   Quellensteuer Korrektur
609   QS- Korrektur (nicht auf QS-Abrechnung)
 
Hinweise zu den Lohnarten