Vorjahresrapporte & Taggelder verarbeiten

letzte Mutation 16.05.2025
 
 
Einleitung
Da ArbG-Taggelder Sozialleistungspflichtig sind müssen diese, wenn möglich vor der 1. Lohnabrechnung im neuen Jahr,  der Abgabe der Lohndeklaration (AHV, SUVA, BVG oder KTG), bzw. vor dem Sperren der Lohnbuchhaltung im Vorjahr abgerechnet werden.
Später erfasste Vorjahresrapporte und ArbG-Taggelder müssen (auch nach einreichen der Lohndeklerationen) Periodengerecht erfasst, jedoch unbedingt mit einem Datum im neuen Jahr abgerechnet werden.
 
Taggeldabrechnungen
Taggeldguthaben sollten wenn möglich, jeweils per Ende Jahr abgerechnet, bzw. abgegrenzt werden.
Dazu müssen anfangs Januar bei den Versicherungen alle ausstehenden Taggeldabrechnungen verlangt werden.
Auf Basis dieser Taggeldabrechnungen wird im Vorjahr eine Lohnabrechnung mit dem Taggeld und den Akontozahlungen auf das Taggeld erstellt.
Taggeldzahlungen, welche durch die Versicherung im neuen Jahr überwiesen und einer Lohnabrechnung im Vorjahres abgerechnet wurden, müssen gemäss Kapitel Taggelder abgrenzen abgegrenzt werden.
 
 
Vorjahres Rapport verbuchen (Lohnabrechnung und Fakturierung)
Die Vorjahresrapporte werden mit folgenden Ausnahmen gemäss Kapitel Rapportverarbeitung mit Rechnungsstellung- und Lohnverarbeitung verarbeitet.
  • Mittels Liste Ferien- & 13.-Mt.-Lohnguthaben werden evtl. Ferien- und 13.-Monatslohnguthaben, welche zur Auszahlung fällig sind ermittelt.
  • Das Lohnabrechnungs-Datum muss im Vorjahr sein.
  • Das Rechnungsdatum muss auf den 31.12.Vorjahr zurückdatiert werden.
     
 
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