Stellenmeldepflicht Allgemein

Letzte Mutation 23.04.2025
 
Einleitung
Für Unternehmen inkl. Personaldienstleister besteht seit 1. Juli 2018 für meldepflichtige Berufe, bzw. Stellen eine Stellenmeldepflicht gegenüber dem zuständigen RAV. Im TWM wurde diese Meldepflicht mittels der API-Schnittstelle unter Stellenvakanzen integriert.
Für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen (exkl. Wochenend- und Feiertage), beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung.
 
 
Meldepflicht mittels der im TWM integrierten API-Schnittstelle
Damit die API-Schnittstelle genutzt, bzw. Sie Stellenvakanzen elektronisch übermitteln werden können, benötigen Sie die Zugangsdaten, welche Sie wie folgt anfordern können.
Senden Sie ein Mail mit dem Betreff 'Job-Room API access' an 'jobroom-api@seco.admin.ch' mit folgenden Infos:
  • Bevorzugter Benutzername
  • Firmenname und Adresse (von Ihrem Betrieb)
  • Ansprechpartner der Firma (zuständig Person in Ihrem Betrieb)
  • E-Mail des Firmenkontaktes (von Ihrem Betrieb)
  • Technischer Ansprechpartner mit Telefonnummer (B&F Solutions AG, 062 787 50 50)
  • Technische E-Mail-Adresse des Ansprechpartners (info@bf-solutions.ch)
  • Das erwartete Volumen der Stellenregistrierungen. (z. Bsp. ca. 100 pro Jahr)
    Der technische Ansprechpartner erhält dann ein E-Mail mit weiteren Anweisungen.
    Diese Angaben werden durch B&F unter den TWM-Einstellungen, Register [WEB] erfasst.
     
Weitere Voraussetzungen, damit Stellen dem RAV gemeldet werden können
  • Die Meldepflichtigen Berufe müssen jährlich gemäss Kapitel 'Meldepflichtige Berufe updaten' durch B&F Solutions aktualisiert werden.
  • Alle Felder im Register [Stellenmeldepflicht] müssen ausgefüllt sein
  • Unter Benutzereinstellungen muss dem zuständigen Betreuer eine Telefonnummer zugewiesen sein
     
 
Keine Meldepflicht besteht nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen besteht
  • eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen arbeitet.
    Das gilt für Personaldienstleister nicht
  • eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird;
  • die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert;
  • der Arbeitgeber / Personaldienstleister selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet und anstellt;
  • der gesuchte Beruf ist nicht auf der Liste der meldepflichtigen Berufe ist
    • Die Profile der RAV registrierten Stellensuchenden sind unter www.arbeit.swiss publiziert
    • Unter dem Kapitel 'Stellenmeldepflicht FAQ swissstaffing' finden Sie Antworten auf evtl. Fragen zur Stellenmeldepflicht
    •  Verstösse gegen die Meldepflicht kann eine Geldstrafe bis CHF 40'000.- zur Folge haben
 
Für Arbeitgeber / Personaldienstleister besteht folgende Rückmeldepflicht:
Sie prüfen die vom RAV übermittelten Dossiers von Stellensuchenden und informieren das RAV über:
  • welche Kandidatinnen und Kandidaten Sie als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen haben;
  • ob Sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt haben.
 
Workflow:
Als Erstes müssen Sie feststellen, ob die Stellenvakanz, bzw. der gesuchte Beruf meldepflichtig ist.
Das können Sie im Adressstamm, mittels Schaltfläche [Meldepflicht prüfen] oder unter dem Register [Stellenvakanzen], [Stellenmeldepflicht], mittels Berufseingabe im Feld 'Beruf / Meldepflicht' ermitteln.
 
Wenn eine Meldepflicht besteht, muss dazu unter Stellenvakanzen die Stelle erfasst und mittels Schaltfläche [Stelle melden] dem RAV gemeldet werden.