Gesetzliche Regelung gem. GAV PV und OR 324letzte Mutation 16.07.2024
Lohnfortzahlungspflicht ArbG gemäss GAV Personalverleih
Folgende Beschreibung entspricht dem Merkblatt 'Krankheit und Unfall' von swissstaffing und muss durch alle Personaldienstleister eingehalten werden.
Nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) entsteht der Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag. Damit ist gemeint, dass die Taggeldleistungen erst nach einer Karenzfrist von 2 Tagen ausbezahlt werden.
Art. 324b OR sieht diesbezüglich folgendes vor: Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten. Während der Karenzfrist ist der Arbeitgeber deshalb bei einem Unfall (Berufs- & Nichtberufsunfall) verpflichtet, 80% des Lohnes zu bezahlen (im Gegensatz zur Krankheit).
Art. 324b OR gilt auch für temporäre Arbeitsverhältnis (vgl. Art. 41 GAV Personalverleih).
Lohnfortzahlungspflicht ArbG gemäss Centre Patronal
Folgende Beschreibung ist eine aus OR 324a, bzw. 324b abgeleitete Pflicht des Arbeitgeber.
Der ArbG hat für eine beschränkte Zeit 80% des vereinbarten Grundlohnes zu bezahlen, wenn zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsverhältnis besteht, das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder auf bestimmte Zeit für mehr als 3 Monate eingegangen worden ist.
Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, so besteht für Arbeitsverhinderung während den ersten drei Monaten keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht.
OR 324a: Absatz 1
Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
OR 324b: Absatz 1
Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
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