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Anmeldung Mutter- und Vaterschaftsentschädigung

Letzte Mutation 02.11.2024
 
 
Einleitung
Arbeitnehmerinnen haben bei Abwesenheiten wegen Mutterschaft unter folgend aufgeführten Bestimmungen Anspruch auf einen Erwerbsersatz durch die EO.
 
Mutterschaftsentschädigung gemäss 'GAV Personalverleih 2016 - 2018' Art. 17 gelten folgende Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub, bzw. Entschädigung des andern Elternteils
Anspruchsberechtigt ist der Arbeitnehmer, welcher im Zeitpunkt der Niederkunft der rechtliche Vater ist oder es innerhalb der folgenden sechs Monate wird, während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft des Kindes im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, AHVG, obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine EO-Entschädigung erhalten hat und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmer ist (Art. 16i ff. EOG). Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Während dem maximal 2-wöchigen Vaterschaftsurlaub hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.- pro Tag. Der Anspruch endet, wenn der Arbeitnehmer 14 Taggelder bezogen hat, spätestens jedoch nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Niederkunft.
 
 
Weitere gesetzliche Bestimmungen betreffend Mutterschaftsentschädigung
 
Welches sind die Voraussetzungen
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten:
In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs-und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
 
Dauer des Anspruchs:
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen, bzw. 98 Tagen.
Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.
Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt.
 
Höhe und Art der Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Höchstens aber CHF 196.- pro Tag.
Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 7'350.- (7350 x 0.8 / 30 Tage = CHF 196.-/Tag) erreicht.
  • Ein unbezahlter Urlaub vor der Geburt kann die Höhe der Mutterschaftsentschädigung negativ beeinflussen.
  • Detailinformationen können Sie auf der Homepage www.ahv.ch unter dem Kapitel 'Mutterschaftsentschädigung' dem Dokument 'Mutterschaftsentschädigung' entnehmen.
 
 
Anmeldung einer Mutterschaftsentschädigung
Die zur Anmeldung benötigten Unterlagen sind je nach Voraussetzung folgende:
Workflow 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung'
Die 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' wird zum Teil von der Mitarbeiterin und dem ArbG ausgefüllt.
Falls Sie noch etwas zurück erwarten, erstellen Sie bitte eine History-Pendenz.
 
Workflow 'Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung'
Wenn die 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' bereits ausgefüllt wurde und die ArbN vor der Geburt mehrere ArbG hatte, muss von jedem ArbG (exkl. jenem welcher die 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' ausgefüllt hat) zusätzlich das 'Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' ausgefüllt werden.
Falls Sie noch etwas zurück erwarten, erstellen Sie bitte eine History-Pendenz.
 
 
Taggeldauszahlung
Taggeldzahlungen der EO sind Sozialleistungs- inkl. BVG-pflichtig. Damit die BVG-Abzüge der Pensionskasse gemeldet und ArbN im Lohn in Abzug gebracht werden, sollten die Auszahlungen der Mutterschafttaggelder über den Arbeitgeber erfolgen.  Dazu muss das Formular 'Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung' unter dem Punkt 'C' entsprechend ausgefüllt werden.
Taggeldzahlungen durch den Arbeitgeber, müssen bei temporärem Personal unter der Lohnart '250 TG EO Militär / Mutterschaftsentschädigung' und für internes Personal unter der Lohnart '7200 EO-Taggeld' erfasst werden.